Urheberrecht und freie Lizenzen – 15 Fragen und Antworten
Urheberrecht und freie Lizenzen – 15 Fragen und Antworten
21.02.18Jöran Muuß-Merholz ist Experte für OER und hat ein Buch veröffentlicht: „Freie Unterrichtsmaterialien finden, rechtssicher einsetzen, selbst machen und teilen. Alles über Open Educational Resources“ ist im Beltz-Verlag erschienen. Konsequenterweise hat er das Skript zum Buch unter freie Lizenz gestellt und in einer bearbeitbaren Version verfügbar gemacht. Teil des Buches ist ein FAQ zu Urheberrecht und freien Lizenzen, das wir an dieser Stelle wiedergeben. Weitere Informationen zum Buch und zu den zusätzlichen Materialien finden Sie auf der dazugehörigen Webseite.
Im Kapitel „Urheberrecht und freie Lizenzen – die 15 ersten Fragen und Antworten“ erklärt Muuß-Merholz die Grundsätze des Urheberrechts und die Funktionsweise von freien Lizenzen.
1.Warum muss ich mich überhaupt mit Urheberrecht beschäftigen?
Pädagogen müssen in vielen Feldern kompetent sein. Rechtliche Fragen sollten aber eigentlich nicht dazu gehören. Leider machen die urheberrechtlichen Rahmenbedingungen das pädagogische Arbeiten nicht gerade einfach, wenn man sich an alle Regeln halten will. Das gilt umso mehr, wenn digitale Materialien und digitale Werkzeuge immer mehr Einzug in den Alltag von Lehrkräften halten. Denn das Urheberrecht basiert noch auf den Regeln der analogen Welt und wird durch die Digitalisierung in vielerlei Hinsicht herausgefordert.
Auch freie Lizenzen und OER können nicht alle rechtlichen Widersprüche und Komplikationen aus der Welt schaffen. Freie Lizenzen sind, wenn man so will, nur eine Krücke, um das Vorankommen im widrigen Feld des Urheberrechts ein Stück weit zu erleichtern. Aber solange das Feld so widrig zu beschreiten ist, braucht es Krücken.[1]
2.Was ist die rechtliche Grundlage?
Um freie Lizenzen zu verstehen, muss man zunächst die Grundlagen des Urheberrechts kennenlernen. Dieses Recht kann ein Werk bzw. der Urheber des Werks beanspruchen, um dieses geistige Eigentum zu schützen. Das Urheberrecht gilt »automatisch«, also ohne dass der Urheber dafür etwas tun muss, außer natürlich sein Werk zu erschaffen. Es braucht keine Registrierung, kein Copyright-Zeichen (©) oder sonst irgendeine Maßnahme, damit der urheberrechtliche Schutz existiert.
Die kreative Leistung, die der Urheber an den Tag legen muss, muss eine sogenannte Schöpfungshöhe erreichen. Diese Grenze ist allerdings relativ schnell erreicht. In der Rechtsprechung finden sich zahlreiche Urteile, dass schon kurze Texte, so gut wie jedes Foto oder kurze Tonfolgen in der Musik entsprechenden Schutz beanspruchen können.
Der Grundsatz im Urheberrecht lautet: »Alle Rechte vorbehalten!« Das bedeutet, dass alle – außer dem Urheber – eine besondere Erlaubnis benötigen, wenn sie das Werk des Urhebers nutzen wollen.
3.Was ist ein Werk und was nicht?
Ein Werk ist im urheberrechtlichen Sinn das Ergebnis einer kreativen Schöpfung. Ein paar Beispiele für je ein Werk:
- ein Foto
- ein Musikstück oder auch nur eine bestimmte Tonfolge
- ein Buch
- ein Arbeitsblatt
- ein Interview
- ein Logo
- ein Schaubild
- eine Fernsehsendung (im Sinne von: die konkrete Aufnahme einer Sendung)
- ein YouTube-Video oder ein Urlaubsvideo
Wichtig ist, dass das Werk in einer bestimmten Form dargestellt wird. Das bedeutet: Eine Idee oder ein Konzept sind nicht geschützt. Dazu der Jurist John Weitzmann:
»Ideen und Konzepte sind grundsätzlich nicht urheberrechtlich geschützt (Patente gehen zwar in diese Richtung, sie müssen aber registriert werden und der Schutz ist vergleichsweise kurz). Nur der Ausdruck der Ideen in Form eines Werks kann geschützt sein. Daher ist das Konzept einer Fernsehsendung, bei der man sich auf Fragen eine von vier Antwortmöglichkeiten aussuchen muss und mehrere ›Joker‹ hat, nicht geschützt. Sehr wohl geschützt ist das Studiodesign von ›Wer wird Millionär?‹, gegebenenfalls auch die konkreten Regieanweisungen, das Sendungs-Logo, ganz sicher die Erkennungsmelodie und die Aufnahmen der Sendung.
Die hinter einem Unterrichtsmodul stehende didaktische Konzeption ist für sich genommen also nicht geschützt. Wie ein Modul gegliedert ist, welche Aspekte als Lehrstoff ausgewählt werden – das ist generell keine rechtlich geschützte Leistung. Allenfalls die Aufzeichnungen, Pläne und Arbeitsblätter zum Unterrichtsmodul unterliegen dem Urheberrecht. Diese Unterscheidung zwischen Idee und Ausdruck der Idee ist sehr wichtig, aber nicht einfach nachzuvollziehen, weil uns die meisten Ideen in einer ›ausgedrückten‹ – auf Papier oder elektronisch festgehaltenen Form – begegnen.«[2]
4.Was ist eine Lizenz?
Der Rechtsanwalt Till Kreutzer erklärt: »Eine Lizenz ist eine Nutzungserlaubnis für Handlungen, die ohne Zustimmung nicht erlaubt wären. […] Die Lizenz ist eine rechtlich gültige Vereinbarung, die die Verwendung eines bestimmten Werkes regelt. Verwendungen, die nicht von der Lizenz abgedeckt sind oder die gegen die Lizenzpflichten verstoßen, sind widerrechtliche Handlungen, die rechtliche Folgen nach sich ziehen können.«[3]
Weniger juristisch und für den Alltag formuliert: Wenn ich ein Werk in einer Weise verwenden will, die über meinen privaten Gebrauch hinausgeht, brauche ich dafür eine Lizenz.
5.Wer ist Lizenzgeber/in und wer Lizenznehmer/in?
Das Verhältnis zwischen Lizenzgeber/in und Lizenznehmer/in ist durch ihren Bezug auf ein bestimmtes Werk bestimmt (siehe Abb. 2, 3 und 4):
Nur diejenige Person kann für ein Werk Lizenzgeber/in sein, also Nutzungsrechte gewähren, die die entsprechenden Rechte am Werk hat. Das ist in Deutschland standardmäßig erst einmal der Urheber. Die Lizenznehmer/in ist die Person, die diese Lizenz in Bezug auf dieses Werk in Anspruch nimmt.
Ein Beispiel:
Frau J. hat ein Werk erstellt, zum Beispiel ein Buch geschrieben oder ein Foto gemacht oder ein Lied komponiert.
Herr K. möchte dieses Werk nun nutzen, zum Beispiel das Buch als E‑Book seinen Schülern geben oder das Foto beim Elternabend zeigen oder das Lied für ein Stück der Theater-AG nutzen.
Herr K. braucht für diese Nutzung jedes Werks eine Erlaubnis, also eine Lizenz von Frau J.
Wenn Frau J. diese Lizenz gewährt, dann wird Frau J. damit zur Lizenzgeberin und Herr K. zum Lizenznehmer.
Wichtig: Diese Rollen beziehen sich immer auf ein konkretes Werk. Die Rollen können bei jedem Werk anders verteilt sein, wenn zum Beispiel Herr K. ein Schaubild gestaltet und Frau J. dieses nutzen möchte.
6.Was ist eine Jedermannlizenz?
Stellen wir uns vor, Herr K. möchte Präsentationsfolien gestalten. Das Internet ist voll von hilfreichen Inhalten, die Herr K. gerne verwenden möchte, insbesondere fünf Fotos (von fünf verschiedenen Urheberinnen), ein Schaubild (von einem sechsten Urheber), ein kleines Video (von einer siebten Urheberin) und einen Textausschnitt (von einem achten Urheber).
Nun kann man sich leicht ausrechnen, dass der Aufwand schnell sehr hoch werden kann, wenn Herr K. für jedes Werk, das er nutzen möchte, eine eigene Vereinbarung mit der jeweiligen Urheberin treffen müsste. Selbst wenn alle acht Urheberinnen, die Herr K. kontaktiert, ihre Werke gerne bereitstellen wollen, so wäre dieses Verfahren sowohl für Lizenznehmer als auch für Lizenzgeberinnen sehr aufwändig. Denn die Beteiligten müssten sich ja auch erst einmal verständigen, was genau in dieser Lizenz wie geregelt ist. Nehmen wir ferner an, dass sowohl Herr K. wie auch die acht kontaktierten Urheber keine Juristen sind. Dann käme erschwerend hinzu, dass ihnen der Sachverstand fehlt, wie man eine solche Lizenz formuliert und was sonst zu beachten ist.
Um dieses Verfahren dramatisch zu vereinfachen, gibt es die sogenannten »Jedermannlizenzen«, auf Englisch »Public Licence«. Wenn eine Lizenzgeberin eine solche Jedermannlizenz erteilt, dann kann jeder Mann und jede Frau als Lizenznehmerin das Werk nutzen. Damit sind die drei oben beschriebenen Probleme gelöst:
Herr K. muss nicht nachfragen, sondern erkennt die Lizenz »automatisch«.
Für Herrn K. und die Urheberinnen ist klar geregelt, was die Lizenz umfasst und welche Auflagen sie macht.
Die Lizenzen sind juristisch geprüft und »sauber«.
In diesem Fall braucht es dann keine individuellen Absprachen, so dass der Aufwand drastisch reduziert wird.
Solche Jedermannlizenzen existieren in verschiedenen Formen. Sie unterscheiden sich danach, welche Rechte sie einräumen und welche Auflagen sie verlangen. Auf Basis dieser Lizenz gilt dann nicht mehr »Alle Rechte vorbehalten!«, sondern »Einige Rechte vorbehalten!«
7.Was ist eine freie Lizenz?
Wenn eine Jedermannlizenz jeder Person erlaubt, ein Werk zeitlich und räumlich unbeschränkt zu nutzen (z. B. zu kopieren, zu verteilen, ins Internet zu stellen etc.), dann spricht man von einer »freien Lizenz« oder »offenen Lizenz« oder »Open-Content-Lizenz«.
Es ist nicht klar abgrenzbar, wo »Freiheit« oder »Offenheit« beginnt. Das Gleiche gilt für die Frage, ab wann eine »freie Lizenz« als solche anerkannt wird. Welche Erlaubnisse muss sie geben, welche Auflagen darf sie verlangen? Ist es zumutbar, wenn sie die Nennung des Urhebers verlangt? Ist sie frei, wenn sie die Bearbeitung des Werks nicht erlaubt? Ist sie offen, wenn nur die nicht-kommerzielle Nutzung eines Werks erlaubt ist?
Eine Metapher: Eine Tür kann unterschiedlich weit offen sein: nur ein Spalt breit oder halb geöffnet oder sperrangelweit. Denkbar ist auch, dass die Tür eigentlich geschlossen ist und nur ein Glasfenster hat, durch das man hinter die Tür sehen kann. Es gibt also keinen klaren Schnitt für Offenheit. Ähnlich ist es bei freien oder offenen Lizenzen. Es gibt unterschiedliche Grade an Offenheit und Freiheiten. (Und es gibt entsprechende Diskussionen zwischen den Verfechtern unterschiedliche Positionen.)
8.Bin ich selbst an meine Auflagen gebunden?
Es gibt eine Person, die an die Auflagen einer freien Lizenz nicht gebunden ist – und das ist die Lizenzgeberin selbst. Das klingt selbstverständlich, sorgt aber in der Praxis bisweilen für Verwirrung. Die Lizenzgeberin hat weiterhin alle Rechte an ihrem eigenen Werk, so dass sie das Material auch künftig nach eigenem Gutdünken und ohne die Auflagen der CC-Lizenz nutzen kann.
Weitere Ausnahmen sind möglich, denn bei den CC-Lizenzen handelt es sich um eine nicht-ausschließliche (sogenannte »einfache«) Lizenz. Eine Lizenzgeberin kann also – zusätzlich zur Lizenz für »Jedermann« – konkreten Personen oder Gruppen Rechte erteilen, die über die CC-Lizenz hinausgehen.
9.Bedeutet »freie Lizenz« das gleiche wie »lizenzfrei«?
»Freie Lizenz« klingt sehr ähnlich wie »lizenzfrei« – ist das also etwas Ähnliches oder sogar dasselbe? Das wäre wohl das größte Missverständnis, dem man bei der Nutzung freier Lizenzen aufsitzen könnte. Daher in Großbuchstaben:
MATERIALIEN UNTER FREIER LIZENZ SIND KEINESFALLS LIZENZFREIE MATERIALIEN (freie Lizenzen ≠ lizenzfrei)
Ein Material, dass ich »lizenzfrei« verwenden kann, darf ich ohne jede Auflage nutzen. Im Gegensatz dazu sind »freie Lizenzen« an bestimmte Auflagen gebunden. »Freie Lizenzen« bedeuten nicht »Keine Rechte vorbehalten«, sondern »Manche Rechte vorbehalten«.
Achtung! Im Deutschen hat sich »lizenzfrei« als missverständlicher Begriff eingebürgert. Er wird als Übersetzung von »royalty free« genutzt. Damit werden Lizenzmodelle bezeichnet, bei denen der Nutzer für die Nutzung eines Werkes einmalig eine Nutzungsgebühr bezahlt und danach das Werk in beliebigem Umfang nutzen kann. Es ist das Gegenstück zu Modellen, bei denen man pro Nutzung bezahlt oder die Nutzung auf einen bestimmten Umfang begrenzt ist. »Royalty free« ist also ein Modell, das mit »lizenzfrei« völlig falsch übersetzt ist. Korrekt müsste es »lizenzkostenfrei« heißen.
10.Wer macht die freien Lizenzen?
Es gibt viele verschiedene Modelle für freie Lizenzen. Sie sind nicht mit gesetzlichen Bestimmungen zu verwechseln. Freie Lizenzen bauen auf das vorhandene Urheberrecht auf, sind also nicht etwa ein »alternatives Recht« oder ähnliches. Insofern kann jeder eine Lizenz »erfinden« und anwenden, die dann wirksam wird, wenn sich mindestens zwei Beteiligte darauf verständigen und sie nicht gegen bestehendes Recht verstoßen.
Freie Lizenzen stammen ursprünglich aus dem Bereich Software. Heute gibt es Hunderte von solchen Lizenzmodellen, die auf bestimmte Medienformen oder bestimmte Verwendungskontexte zugeschnitten sind. Die Lizenzen unterscheiden sich vor allem danach, welche Erlaubnisse gegeben und welche Auflagen gefordert werden.
Es gibt zum Beispiel die »Lizenz Freie Kunst« (aus dem Französischen: »Licence Art Libre (LAL)«), die vor allem im künstlerischen Bereich Anwendung findet. Oder es gibt die WTFPL-Lizenz (»Do What The Fuck You Want To Public License«), die nur sehr wenige Vorgaben macht.
11.Warum die Lizenzen von Creative Commons?
In diesem Buch geht es konkret um die Lizenzen von Creative Commons – lang: Creative Commons Public Licenses (CCPL), kurz: CC-Lizenzen. Die CC-Lizenzen haben mit großem Vorsprung die größte Verbreitung. Gerade in Bezug auf OER können die CC-Lizenzen als De-facto-Standard gelten.
Wer oder was ist Creative Commons?
Creative Commons (CC) ist zum einen der Name einer Reihe von Lizenzen, die in diesem Abschnitt des Buches erklärt werden. Creative Commons ist auch der Name der gemeinnützigen Organisation, die diese Lizenzen entwickelt hat und sich für die Verbreitung von freien und offenen Inhalten einsetzt. Dazu arbeitet CC nicht nur mit den Lizenzen, sondern auch zu weiteren Projekten in Sachen Forschung, Bildung und Infrastruktur.
Creative Commons wurde 2001 von Lawrence Lessig gegründet, der damals Rechtsprofessor an der Stanford Law School war. Heute arbeitet er an der Harvard Law School. 2016 war er in den USA Präsidentschaftskandidat für die Demokratische Partei.
12.Creative Commons – Wie viele Materialien gibt es?
Zwar ist es im Internet schwierig, Materialien zu zählen, da es keine »Zentrale« gibt und viele Inhalte gar nicht öffentlich zu finden sind. Dennoch stellt Creative Commons jährlich Statistiken und Fallbeispiele in den »State of the Commons« zusammen. Für 2016 hat Creative Commons 1,2 Milliarden (!) Werke gezählt, die unter CC-Lizenzen und öffentlich im Internet zu finden sind.
13.Ist das rechtssicher?
CC-Lizenzen gelten als rechtssicher. Im Allgemeinen gilt: »Open-Content-Lizenzen sind rechtlich wirksame Verträge und gelten weltweit« (Kreuzer 2016, S. 23). Da die CC-Lizenzen schon länger und weit verbreitet sind, existiert in diesem Feld schon entsprechend viel Expertise und Rechtsprechung. Die CC-Lizenzen sind also eine solide Grundlage (soweit man das im juristischen Umfeld sagen kann).
14.Welche CC-Lizenzen gibt es und wie sehen die aus?
Es gibt sechs verschiedene Lizenzen, die ein Spektrum von sehr offenen bis weniger offenen Modellen der Nutzung abdecken. Das Buch geht in einem eigenen Abschnitt genauer auf die verschiedenen Lizenzen ein. Im Kapitel „Freie Materialien in der Praxis einsetzen“ wird außerdem die Vergabe von Lizenzen behandelt.
15.Wo finde ich weitere Hintergründe?
Generell gilt: Dieses Buch kann und will keine Rechtsberatung sein, sondern eine Einführung bieten und bei den ersten Schritten zur Nutzung von freien Lizenzen begleiten. Hintergründe zu freien Lizenzen im Allgemeinen und Creative-Commons-Lizenzen im Besonderen finden sich in dem folgenden Leitfaden, der kostenlos (und unter freier Lizenz) erhältlich ist:
Till Kreutzer: Open Content – Ein Praxisleitfaden zur Nutzung von Creative-Commons-Lizenzen. Hrsg. von der Deutschen UNESCO-Kommission, dem Hochschulbibliothekszentrum des Landes Nordrhein-Westfalen (hbz) und Wikimedia Deutschland. 2. Aufl. 2016. Bonn: Deutsche UNESCO-Kommission. https://www.unesco.de/infothek/publikationen/publikationsverzeichnis/open-content-leitfaden.html
Referenzen:
[1] Häufig sind es gerade diejenigen, die sich mit freien Lizenzen gut auskennen, die parallel die politische Forderung nach einer Reform des Urheberrechts erheben. In Deutschland gibt es zum Beispiel die Initiative »Recht auf Remix« (rechtaufremix.org), auf europäischer Ebene die Kampagnen »Change Copyright« (changecopyright.org/de) oder »Right Copyright« (rightcopyright.eu/?lang=de).
[2] John H. Weitzmann (2014): Offene Bildungsressourcen (OER) in der Praxis. Text unter CC BY 4.0.
[3] Dr. Till Kreutzer (2016): Open Content – Ein Praxisleitfaden zur Nutzung von Creative-Commons-Lizenzen. S. 19, Text unter CC BY 4.0.
Dieser Text steht unter der Lizenz CC BY-SA 4.0. Originalquelle: Jöran Muuß-Merholz/Beltz in der Verlagsgruppe Beltz • Weinheim Basel. Es wurden kleinere redaktionelle Änderungen vorgenommen: Unter anderem haben wir Links hinzugefügt und direkte Verweise auf Buchseiten entfernt.