Digitalisierung in Lehrverpflichtungsverordnungen und Hochschulgesetzen

Digitalisierung in Lehrverpflichtungsverordnungen und Hochschulgesetzen

04.05.22

Titelbild zum Blobeitrag: Digitalisierung in Lehrverpflichtungsverordnungen/Hochschulgesetzen - von Katja Grimm Gornik. Logo: HRK und Hochschulforum Digitalisierung

Status Quo: Ein Recht auf Digitalisierung – einzelne Länder haben die Digitalisierung bereits seit 2001 in den Lehrverpflichtungsverordnungen und Hochschulgesetzen aufgenommen. Dabei unterscheiden sich die Länder bei ihren rechtlichen Vorgaben im Hinblick auf Ausführlichkeit und Aktualität: von der Anrechnung der Lehrstunden von Onlineformaten bis hin zu ausformulierten Mindeststandards. Hier finden Sie einen Überblick zur Rechtslage in den unterschiedlichen Bundesländern.

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Baden-Württemberg

LVVO vom 03.09.2016

  • §3(2) Vorlesungen, Übungen, Seminare, Kolloquien sowie an Hochschulen für angewandte Wissenschaften auch Praktika werden auf die Lehrverpflichtung voll angerechnet. Exkursionen werden zu drei Zehnteln auf die Lehrverpflichtung angerechnet; je Tag werden höchstens 10 Lehrstunden zugrunde gelegt. Andere Lehrveranstaltungsarten, insbesondere Praktika, Instrumental- und Gesangsunterricht, sprachpraktischer sowie sportpraktischer Unterricht, werden zur Hälfte auf die Lehrverpflichtung angerechnet; dies gilt nicht für Praktika an Hochschulen für angewandte Wissenschaften. Soweit nach Art der Lehrveranstaltung eine ständige Betreuung der Studierenden nicht erforderlich ist, wird die Lehrveranstaltung abweichend von den Sätzen 1 und 3 zu drei Zehnteln auf die Lehrverpflichtung angerechnet. Moderne, insbesondere internetbasierte Ausgestaltungen von Lehrveranstaltungen, die mit Betreuungsaufwand verbunden sind, können auf die Lehrverpflichtung in derselben Höhe angerechnet werden wie vergleichbare Präsenzveranstaltungen. Sie sind Lehrveranstaltungen im Sinne dieser Verordnung. Zur Feststellung der Vergleichbarkeit mit Präsenzlehrveranstaltungen sind insbesondere der Zeitaufwand für die Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung heranzuziehen. Ist die Lehrperson nicht Erstellerin oder Ersteller im Sinne von Absatz 7, ist die Anrechnung entsprechend zu verringern. Über die Höhe der Anrechnung entscheidet die Dekanin oder der Dekan, an der DHBW das Präsidium.
  • §3(7) „Die Erstellung von konkret benannten internetbasierten Ausgestaltungen von Lehrveranstaltungen kann in einem dem Zeitaufwand entsprechenden Umfang, jedoch höchstens bis zu 25 Prozent der festgelegten Lehrverpflichtung angerechnet werden. Keine Anrechnung nach dieser Vorschrift kann erfolgen, wenn die Erstellung bereits nach Absatz 2 Sätze 5 bis 8 auf die Lehrverpflichtung angerechnet wird. Die Dauer der Anrechnung ist auf höchstens zwei Jahre zu befristen. Voraussetzung für die Anrechnung auf die Lehrverpflichtung ist die Sicherung des Gesamtlehrangebots im jeweiligen Fach. § 5 Satz 4 gilt entsprechend.

 

Bayern

LUFV vom 14.02.2007

  • §3(2) Vorlesungen, Übungen, Seminare, sowie an Fachhochschulen auch Praktika und seminaristischer Unterricht, und deren moderne, insbesondere internetbasierte Ausgestaltung werden auf die Lehrverpflichtung voll, Kolloquien und Repetitorien zu sieben Zehnteln angerechnet.
  • §3(9) Die Erstellung und Betreuung von Multimedia-Angeboten kann in einem dem Zeitaufwand entsprechenden Umfang auf die Lehrverpflichtung angerechnet werden, jedoch höchstens bis 25 v.H. der festgelegten Lehrverpflichtung. Eine Lehrveranstaltungsstunde (Anrechnungsfaktor 1) entspricht drei Arbeitsstunden.

BayHSchG vom 23.05.2006​

  • §56(4) Studiengänge können als berufsbegleitende Studiengänge angeboten werden. Sie sind von der Hochschule so zu gestalten, dass sie neben einer Berufstätigkeit absolviert werden können. 3 Dies setzt besondere organisatorische Vorkehrungen voraus, insbesondere eine Konzentration der Präsenzveranstaltungen auf die Abendstunden, auf Wochenenden und auf Blockkurse, sowie Anteile virtueller Lehre.

 

Berlin

LVV vom 27.03.2001

  • §3(7) (…) Für die Umrechnung von Unterrichtseinheiten im Fernstudium werden der Zeitaufwand für das Fernstudium und der Zeitaufwand für das Präsenzstudium, bezogen auf den entsprechenden Studienumfang, miteinander verglichen. Die Studien- und Prüfungsordnungen für das Fernstudium können drei Zehntel bis höchstens acht Zehntel des für das entsprechende Präsenzstudium erforderlichen Zeitaufwands vorsehen.

 

Brandenburg

​LehrVV vom 13.01.2017

  • §8(3) Die Dekanin oder der Dekan entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen und im Einvernehmen mit der Präsidentin oder dem Präsidenten über eine Ermäßigung der Lehrverpflichtung. Ermäßigungstatbestände können insbesondere sein: 3. der überdurchschnittliche Aufwand für die Vor- und Nachbereitung bei der Entwicklung und beim Einsatz neuer, innovativer Lehrangebote.

BbgHG vom 28.04.2014​

  • §26(1) „Die Hochschule stellt das zur Einhaltung der Studienordnungen erforderliche Lehrangebot sicher. Dabei sollen Möglichkeiten von Fernstudien sowie der Informations- und Kommunikationstechnik genutzt werden.

 

Bremen

LVNV vom 11.11.2020

§ 2 (2) In der Vorlesungszeit erfüllen vollbeschäftigte Lehrende, deren Lehrverpflichtung nicht ermäßigt wurde, ihr Lehr-, Beratungs- und Betreuungsangebot in der Regel an vier Tagen pro Woche in der Hochschule. Abweichungen von den Präsenzregelungen sind bei Vorliegen besonderer Umstände in Absprache mit dem Dekan oder der Dekanin im Einverständnis mit dem Rektor oder der Rektorin möglich. Im Übrigen ist die Abweichung von den Präsenzregelungen und ihre Ersetzung durch digitalisierte Formate im angemessenen Umfang nach Maßgabe der Hochschulordnung nach Satz 5 möglich.

§3 (3) Vorlesungen, Übungen, Seminare, Kolloquien, Repetitorien, künstlerischer Einzel- und Gruppenunterricht sowie hinsichtlich der Vor- und Nachbereitungszeit gleichwertige Lehrveranstaltungen einschließlich digitalisierter Formate, an Fachhochschulen auch seminaristischer Unterricht und Praktika, werden auf die Lehrverpflichtung voll angerechnet; im Fall der digitalisierten Formate kann die Anrechnung mit einem Faktor von mehr als 1 erfolgen, wenn dies aufwandsbezogen angemessen ist. Modulbezogene Übungen zum selbstangeleiteten Lernen der Studierenden in Bachelor- und Masterstudiengängen werden zur Hälfte angerechnet. Das Dekanat trifft im Rahmen dieser Verordnung eine generelle Festlegung über die Anrechnungsfaktoren der in den Studienplänen vorgesehenen Veranstaltungsarten, die der Zustimmung des Rektors oder der Rektorin bedarf.

 

Hamburg

LVVO vom 21.12.2004

  • §4 Auf die Lehrverpflichtung werden angerechnet:
    1. Vorlesungen, Übungen, Seminare, Kolloquien und Repetitorien voll,
    2. Lehrveranstaltungen nach Nummer 1 mit künstlerischem Inhalt an der Hochschule für bildende Künste und der Hochschule für Musik und Theater mit dem Faktor 0,67,
    3. andere Lehrveranstaltungen, zu denen die Vermittlung praktischer Fertigkeiten und Kenntnisse gehört, mit dem Faktor 0,5,
    4. Exkursionen mit dem Faktor 0,3, wobei je Tag höchstens zehn Lehrstunden berücksichtigt werden; an der Hochschule für angewandte Wissenschaften (HaW) gilt bei Exkursionen die Lehrverpflichtung für die Zeit der Exkursion als erfüllt,
    5. in der Hochschule durchgeführte Ganztagspraktika mit acht, Halbtagspraktika mit vier Lehrstunden, jeweils mit dem Faktor 0,5, in der Hochschule für angewandte Wissenschaften voll;
    6. Lehrveranstaltungen nach den Nummern 1, 2, 3 oder 5 mit dem Faktor 0,3, soweit die Lehrperson nicht ständig verfügbar sein muss oder die Studierenden lediglich beaufsichtigt.
  • § 5 Lehrveranstaltungen, an denen zwei oder mehr Lehrpersonen beteiligt sind, werden diesen grundsätzlich entsprechend dem Maß ihrer Lehrbeteiligung anteilig angerechnet.
  • §5a Lehrveranstaltungen, die über ein elektronisches Datenfernnetz durchgeführt werden (Online-Veranstaltungen), werden in entsprechender Anwendung der §§ 4 und 5 auf die Lehrverpflichtung angerechnet. Die Anrechnung setzt voraus, dass die Lehrveranstaltungen während ihrer Durchführung von der Lehrperson aktiv betreut werden. Eine aktive Betreuung ist insbesondere gegeben, wenn die Lehrperson die Lehrveranstaltung in direkter Übertragung abhält oder eine Aufzeichnung zur zeitversetzten Verwendung erstmalig erfolgt, die Lehrperson mit den Studierenden während oder im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Zurverfügungstellung der Lehrveranstaltung in fachlichen Austausch tritt, oder eine neue Aufbereitung der Lehrveranstaltung durch die Lehrperson erfolgt. Entspricht die zeitliche Belastung der Lehrperson einschließlich Vor- und Nachbereitung nicht mindestens derjenigen für eine Veranstaltung nach § 4, so wird die Anrechnung verhältnismäßig vermindert. Die Anrechnung ist auf 25 vom Hundert der Lehrverpflichtung der Lehrperson begrenzt; die Hochschule kann eine höhere Anrechnung genehmigen, sofern ein dienstliches Interesse besteht.
  •  

HmbHG v. 18.07.2001

  • §58(1) Eine in einer Prüfungs- oder Studienordnung vorgesehene Leistung wird auch durch die erfolgreiche Teilnahme an einer staatlich anerkannten Fernstudieneinheit nachgewiesen, wenn die Einheit dem entsprechenden Lehrangebot des Präsenzstudiums gleichwertig ist; die Teilnahme an einer solchen Fernstudieneinheit wird wie das entsprechende Präsenzstudium auf die Studienzeit angerechnet.
  • (2) Absatz 1 gilt entsprechend für Leistungen, die im Rahmen von Studieneinheiten erbracht werden, die über ein elektronisches Datenfernnetz angeboten werden (Online-Kurse).

 

Hessen

LVV vom 10.12.2013

  • §2(3) (…) Die Erstellung und Betreuung von E-Learning-Angeboten kann bis zu einem dem Zeitaufwand entsprechenden Umfang auf die Lehrverpflichtung angerechnet werden, jedoch höchstens bis zu 25 Prozent der festgelegten Lehrverpflichtung.

 

Mecklenburg-Vorpommern 

LVVO-MV vom 25.10.2001

  • §3(2) Vorlesungen, Übungen, die nicht überwiegend praktischer Art sind, Seminare, Kolloquien, Repetitorien, künstlerischer Einzel- und Gruppenunterricht sowie hinsichtlich der Vor- und Nachbereitungszeit gleichwertige Lehrveranstaltungen, an Fachhochschulen auch seminaristischer Unterricht und Praktika, werden in vollem Umfang auf die Lehrverpflichtung angerechnet. Dies gilt auch für Lehrveranstaltungen, die außerhochschulische Praktika oder Fernstudien begleiten.

LHG M-V vom 25.01.2011

  • §30(1) Die Hochschule stellt das Lehrangebot sicher, das zur Einhaltung der Studienordnungen erforderlich ist. Darüber hinaus werden ergänzend Lehrveranstaltungen zur Vermittlung fachübergreifender Grundkompetenzen (studium generale) sowie zur Vermittlung von Fremdsprachen angeboten. Bei der Bereitstellung des Lehrangebotes sollen auch Möglichkeiten des Fernstudiums sowie der multimedialen Informations- und Kommunikationstechnik genutzt und Maßnahmen zu deren Förderung getroffen werden.
  • §40(1) Bei der Bereitstellung des Lehrangebots sollen die Möglichkeiten des Fernstudiums genutzt werden.

 

Niedersachsen

LVVO vom 03.09.2018

  • §14(5) Die Erstellung und Betreuung von Multimediaangeboten kann in einem dem Zeitaufwand entsprechenden Umfang bei der Erfüllung der Lehrverpflichtung berücksichtigt werden.

 

Nordrhein- Westfalen

LVV vom 24.06.2009

  • §4(6) Wenn der zeitliche Aufwand, welcher für digital gestützte Lehrveranstaltungen aufgewendet wird (digitaler Lehraufwand), dem zeitlichen Aufwand, welcher für in Präsenz stattfindende Lehrveranstaltungen aufgewendet wird (Präsenzlehraufwand), entspricht, wird der digitale Lehraufwand nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5 auf die Lehrverpflichtung angerechnet. Ist der digitale Lehraufwand höher oder geringer als der Präsenzlehraufwand, wird er entsprechend höher oder geringer angerechnet. Im Zweifel wird der digitale Lehraufwand gleich dem Präsenzlehraufwand angerechnet. Zur Feststellung der Gleichwertigkeit mit ausschließlichen Präsenzlehrveranstaltungen sind insbesondere der Zeitaufwand für die Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung heranzuziehen. Die Anrechnung kann von der nach § 7 zuständigen Person begrenzt werden, wenn dies im dienstlichen Interesse liegt.

 

Rheinland-Pfalz

HLehrVO vom 13.08.2012

  • §3(5) Die Erstellung und Betreuung von Fernstudien- und Multimedia-Angeboten kann in einem dem Zeitaufwand entsprechenden Umfang angerechnet werden.

 

Saarland

LVVO vom 25.04.2018

  • §3(2)Internetbasierte Lehrveranstaltungen, die mit Betreuungsaufwand verbunden sind, werden wie vergleichbare Präsenzveranstaltungen auf die Lehrverpflichtung angerechnet.

 

Sachsen

DAVOHS vom 10.11.2011

  • §3(2) Lehrveranstaltungen, die nicht als Lehrzeit pro Woche der Vorlesungszeit des Semesters ausgewiesen sind, sind sachgerecht in Lehrveranstaltungsstunden umzurechnen. Als Lehrveranstaltungen im Sinne von Satz 1 gelten auch virtuelle Lehrveranstaltungen mit tutorieller Betreuung, wenn das Rektorat auf Vorschlag des Fakultätsrates einen entsprechenden Beschluss gefasst hat und die virtuellen Studienabschnitte in der Prüfungs- und Studienordnung vorgesehen sind.

HG vom 15.01.2013

  • §38(2) (…) Weiterbildende Studiengänge können auch als Fernstudiengänge angeboten werden.

 

Sachsen-Anhalt

LVVO vom 06.04.2006

  • §3(2) Vorlesungen, Übungen, Seminare, künstlerischer Einzelunterricht, Kolloquien, Repetitorien sowie an Hochschulen für angewandte Wissenschaften auch seminaristischer Unterricht und Praktika werden auf die Lehrverpflichtung voll angerechnet. Die Anrechnung gemäß Satz 1 erfolgt unabhängig davon, ob Lehrveranstaltungen online oder in Präsenz durchgeführt werden; dies gilt für online durchgeführte Lehrveranstaltungen, wenn diese einschließlich der Vor- und Nachbereitung mit einem der Präsenzlehre entsprechenden zeitlichen Aufwand verbunden sind. Exkursionen werden zu drei Zehnteln auf die Lehrverpflichtung angerechnet; je Tag werden höchstens zehn Lehrstunden zugrunde gelegt. Andere Lehrveranstaltungsarten werden zur Hälfte auf die Lehrverpflichtung angerechnet.

HSG LSA vom 01.07.2021

  • §9(1) (…) In die Lehrangebote sind Möglichkeiten zur Nutzung der modernen Informations- und Kommunikationstechnologien einzubeziehen.

 

Schleswig-Holstein

LVVO vom 27.07.2021

  • §7(2) Das Präsidium legt nach Anhörung des Senats in einer gesonderten Regelung für die an der Hochschule angebotenen Online-Studienangebote Umfang und Art der Veranstaltungen fest, die einer Lehrveranstaltungsstunde entsprechen. Dabei kann die Hochschule je nach konkretem Aufwand der Lehrveranstaltung auch eine höhere oder niedrigere Anrechnung vorsehen.

HSG vom 05.02.2016

  • §46(4) Das Ministerium kann durch Verordnung besondere Regelungen über Rechte und Pflichten von Studierenden erlassen, die an einem Fernstudium oder an einem virtuellen Studiengang teilnehmen.

 

Thüringen

ThürLVVO vom 24.03.2005

  • §5(8) Lehrveranstaltungen, die digital gestützt durchgeführt werden, werden in entsprechender Anwendung der Absätze 1 bis 4 auf die Lehrverpflichtung angerechnet, wenn sie einschließlich der Vor- und Nachbereitung und begleitenden Betreuung mit einer vergleichbaren zeitlichen Belastung für die Lehrenden verbunden sind. Die Anrechnung ist in der Regel auf 25 v. H. der Lehrverpflichtung des Lehrenden begrenzt; bei besonderem dienstlichen Interesse kann diese Begrenzung überschritten werden. Näheres zu den Standards digitaler Lehre regeln die Hochschulen.

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